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   BVerwG, 14.11.1990 - 6 P 4.89   

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BVerwG, 14.11.1990 - 6 P 4.89 (https://dejure.org/1990,2242)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.1990 - 6 P 4.89 (https://dejure.org/1990,2242)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 1990 - 6 P 4.89 (https://dejure.org/1990,2242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretungsrecht - Grundschulung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 44 Abs. 1 § 46 Abs. 6
    Personalvertretungsrecht: Umfang einer Grundschulung zum Personalvertretungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 569
  • DVBl 1991, 703
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1990 - 6 P 4.89
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 58, 54 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; ferner Beschlüsse vom 18. August 1986 - BVerwG 6 P 18.84 - ZBR 1987, 58> und vom 8. September 1986 - BVerwG 6 P 4.84 - ZBR 1987, 58>, Jeweils m.w.N.) hat das Beschwerdegericht angenommen, daß die streitige Schulung der Antragstellerin gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG objektiv für die Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrats und subjektiv im Hinblick auf ihr Schulungsbedürfnis erforderlich war.

    Diese Auslegung folgt auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, nicht jede Veranstaltung zu erfassen, die vorgibt, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln, sondern nur solche, die Gewähr für eine ordentliche und sachgerechte Schulung in angemessener Dauer bieten (vgl. BVerwGE 58, 54 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]).

    Da die Personalvertretung gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel aus Haushaltsmitteln erhält, hat sie als zwar dienststellenintern, nicht aber rechtlich verselbstständigter Bestandteil der Dienststelle den bei der Verwendung öffentlicher Mittel geltenden Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten (vgl. BVerwGE 14, 282 [BVerwG 22.06.1962 - VII P 8/61]; 58, 54 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; 79, 361 [BVerwG 23.06.1988 - 5 C 27/86]; Beschluß vom 28. Juli 1989 - BVerwG 6 P 1.88 - ), d.h. die entstehenden Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Schulungseffekt stehen.

    Dieser die Gerichte nicht bindende Erlaß stützt sich ausdrücklich auf den erwähnten Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - (BVerwGE 58, 54), ohne eine weitere Begründung für die (höchstens) fünftägige Dauer von Grundschulungen zu geben.

  • BVerwG, 28.07.1989 - 6 P 1.88

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats - Telefongespräche von Mitarbeitern

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1990 - 6 P 4.89
    Da die Personalvertretung gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel aus Haushaltsmitteln erhält, hat sie als zwar dienststellenintern, nicht aber rechtlich verselbstständigter Bestandteil der Dienststelle den bei der Verwendung öffentlicher Mittel geltenden Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten (vgl. BVerwGE 14, 282 [BVerwG 22.06.1962 - VII P 8/61]; 58, 54 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; 79, 361 [BVerwG 23.06.1988 - 5 C 27/86]; Beschluß vom 28. Juli 1989 - BVerwG 6 P 1.88 - ), d.h. die entstehenden Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Schulungseffekt stehen.

    Dabei hat der Dienststellenleiter darauf zu achten, daß dieser Grundsatz eingehalten wird (vgl. BVerwGE 14, a.a.O.; 79, a.a.O.; Beschluß vom 28. Juli 1989 - BVerwG 6 P 1.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.08.1986 - 6 P 18.84

    Abtretbarkeit des Anspruchs auf Erstattung von Schulungskosten - Voraussetzung

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1990 - 6 P 4.89
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 58, 54 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; ferner Beschlüsse vom 18. August 1986 - BVerwG 6 P 18.84 - ZBR 1987, 58> und vom 8. September 1986 - BVerwG 6 P 4.84 - ZBR 1987, 58>, Jeweils m.w.N.) hat das Beschwerdegericht angenommen, daß die streitige Schulung der Antragstellerin gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG objektiv für die Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrats und subjektiv im Hinblick auf ihr Schulungsbedürfnis erforderlich war.

    Eine derartige Begrenzung, etwa für personalvertretungsrechtliche Grundschulungen, läßt sich auch nicht der Rechtsprechung des Senats entnehmen (vgl. BVerwGE 58.54 ; ferner Beschluß vom 18. August 1986 - BVerwG 6 P 18.84 - ).

  • BVerwG, 29.06.1988 - 6 P 18.86

    Notwendiger Geschäftsbedarf - Personalrat - Personalvertretungsrecht - Kommentar

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1990 - 6 P 4.89
    Da die Personalvertretung gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel aus Haushaltsmitteln erhält, hat sie als zwar dienststellenintern, nicht aber rechtlich verselbstständigter Bestandteil der Dienststelle den bei der Verwendung öffentlicher Mittel geltenden Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten (vgl. BVerwGE 14, 282 [BVerwG 22.06.1962 - VII P 8/61]; 58, 54 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; 79, 361 [BVerwG 23.06.1988 - 5 C 27/86]; Beschluß vom 28. Juli 1989 - BVerwG 6 P 1.88 - ), d.h. die entstehenden Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Schulungseffekt stehen.
  • BVerwG, 22.06.1962 - VII P 8.61

    Rechtliche Ausgestaltung der Zustimmungsbedürftigkeit von Dienstreisen des

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1990 - 6 P 4.89
    Da die Personalvertretung gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel aus Haushaltsmitteln erhält, hat sie als zwar dienststellenintern, nicht aber rechtlich verselbstständigter Bestandteil der Dienststelle den bei der Verwendung öffentlicher Mittel geltenden Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten (vgl. BVerwGE 14, 282 [BVerwG 22.06.1962 - VII P 8/61]; 58, 54 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; 79, 361 [BVerwG 23.06.1988 - 5 C 27/86]; Beschluß vom 28. Juli 1989 - BVerwG 6 P 1.88 - ), d.h. die entstehenden Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Schulungseffekt stehen.
  • BAG, 28.05.1976 - 1 AZR 116/74

    Schulungsveranstaltung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1990 - 6 P 4.89
    Mithin kann die allein auf den Wortlaut des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG gestützte Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, wonach dort die Dauer einer Schulungsveranstaltung allein unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 1976 - 1 AZR 116/74 - <AP Nr. 24 zu § 37 BetrVG 1972> m.w.N.), nicht auf die hier anzuwendenden Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes übertragen werden, auch wenn § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG und § 46 Abs. 6 BPersVG im Wortlaut teilweise übereinstimmen.
  • BVerwG, 08.09.1986 - 6 P 4.84

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1990 - 6 P 4.89
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 58, 54 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; ferner Beschlüsse vom 18. August 1986 - BVerwG 6 P 18.84 - ZBR 1987, 58> und vom 8. September 1986 - BVerwG 6 P 4.84 - ZBR 1987, 58>, Jeweils m.w.N.) hat das Beschwerdegericht angenommen, daß die streitige Schulung der Antragstellerin gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG objektiv für die Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrats und subjektiv im Hinblick auf ihr Schulungsbedürfnis erforderlich war.
  • BVerwG, 23.06.1988 - 5 C 27.86

    Sozialhilfe - Gesundheitshilfe - Erholungskur - Kostenübernahme -

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1990 - 6 P 4.89
    Da die Personalvertretung gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel aus Haushaltsmitteln erhält, hat sie als zwar dienststellenintern, nicht aber rechtlich verselbstständigter Bestandteil der Dienststelle den bei der Verwendung öffentlicher Mittel geltenden Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten (vgl. BVerwGE 14, 282 [BVerwG 22.06.1962 - VII P 8/61]; 58, 54 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; 79, 361 [BVerwG 23.06.1988 - 5 C 27/86]; Beschluß vom 28. Juli 1989 - BVerwG 6 P 1.88 - ), d.h. die entstehenden Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Schulungseffekt stehen.
  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 89.78
    Auszug aus BVerwG, 14.11.1990 - 6 P 4.89
    Wenn auch ein reiner Meinungs- und Erfahrungsaustausch, der von einem nach einem Arbeitsplan durch Unterricht zu vermittelnden Lehrstoff losgelöst ist, keine Schulung darstellt (vgl. Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 89.78 - ), so hält sich der hier für den ersten Seminartag im Zusammenhang mit der Einführung vorgesehene Erfahrungsaustausch entgegen der Ansicht der Beteiligten inhaltlich und zeitlich noch in einem angemessenen Rahmen.
  • BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05

    Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat;

    dd) Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der Senat an frühere Rechtsprechung an, in welcher er bereits mit Rücksicht auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und die Gesetzesmaterialien zu § 46 Abs. 6 BPersVG aus dem Merkmal der Erforderlichkeit partiell strengere Maßstäbe hergeleitet hat als das Bundesarbeitsgericht für das entsprechende Merkmal in § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG (vgl. Beschluss vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25 S. 7 f.).
  • BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93

    Anspruch des Personalratsmitglieds auf Erstattung von Schulungskosten bei

    Notwendig sind derartige Kosten dann, wenn sie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, angemessen sind und wenn die Veranstaltungen Kentnisse vermitteln, die für die Tätigkeit des Personalrats erforderlich sind (Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 36.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 9, vom 22. März 1984, a.a.O., vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25 und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 6 P 29.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 27).

    Die Verwaltungsvorschriften des Landesministeriums sind ebenso wie das Rundschreiben des Bundesinnenministers vom 30. Oktober 1979 eine die Gerichte nicht bindende interne Regelung (Beschluß vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25; in diesem Sinne auch OVG NW, Beschluß vom 24. Januar 1989 - CL 55/86 -, ZBR 1989, 348 und vom 11. März 1992 - CL 60/88 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung, ob die Kosten angemessen sind, von der jeweiligen Prüfung des Einzelfalles abhängig gemacht (vgl. Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. und vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25).

    Deshalb hat es beispielsweise die Festlegung einer schematischen Obergrenze für die Dauer der einzelnen Schulung abgelehnt (Beschluß vom 14. November 1990 - a.a.O.).

  • BVerwG, 20.03.1995 - 6 P 46.93

    Teilnahme eines Personalratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung -

    Die Verwaltungsvorschriften des Landesministeriums sind ebenso wie das Rundschreiben des Bundesinnenministers vom 30. Oktober 1979 eine die Gerichte nicht bindende interne Regelung (Beschluß vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25; in diesem Sinne auch OVG NW, Beschluß vom 24. Januar 1989 - CL 55/86 -, ZBR 1989, 348 und vom 11. März 1992 - CL 60/88 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung, ob die Kosten angemessen sind, von der jeweiligen Prüfung des Einzelfalles abhängig gemacht (vgl. Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. und vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25).

    Deshalb hat es beispielsweise die Festlegung einer schematischen Obergrenze für die Dauer der einzelnen Schulung abgelehnt (Beschluß vom 14. November 1990 - a.a.O.).

  • OVG Bremen, 29.06.2022 - 6 LP 441/21

    Personalvertretungsrecht; Erforderlichkeit einer Schulungs- und

    Denn die Dauer der Schulung muss im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der zu vermittelnden Inhalte angemessen sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1990 - 6 P 4/89, juris Rn. 20, 26).

    Schematische Obergrenzen gibt es diesbezüglich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1990 - 6 P 4/89, juris Rn. 23 ff.; Kramer, GK -BremPersVG, § 39 Rn. 99).

  • BVerwG, 15.05.1991 - 6 PB 1.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers weicht die - am 20. Dezember 1990 dem Antragsteller zugestellte - Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - (PersR 1991, 29 = ZBR 1991, 112 = ZTR 1991, 129) ab.

    Soweit das Beschwerdegericht eine Überschreitung der fünftägigen Dauer der Grundschulung von einer "besonderen Rechtfertigung" abhängig gemacht hat, kommt eine Divergenz schon deshalb nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit dieser Erwägung in seinem Beschluß vom 14. November 1990, a.a.O., ausdrücklich offengelassen hat (vgl. Entscheidungsabdruck S. 11, 2. Abs., am Ende).

  • BVerwG, 16.06.2011 - 6 PB 5.11

    Schulungskosten des Personalrats; behördeninterne und gewerkschaftliche Schulung

    Diese Auffassung ist für den Bereich des Personalvertretungsrechts zu bestätigen, in welchem mit Rücksicht auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ohnehin partiell strengere Maßstäbe zugrunde zu legen sind (vgl. Beschlüsse vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25 S. 7 f. und vom 14. Juni 2006 - BVerwG 6 P 13.05 - BVerwGE 126, 122 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 35 Rn. 45 und 49).
  • VG Ansbach, 27.07.2017 - AN 7 P 17.00996

    Zur Abgrenzung zwischen Grundschulung und Spezialschulung im Sinne des BPersVG

    Dieser Zeitraum sei einem Personalrat, der aus Soldaten bestehe, zuzubilligen, damit die Soldaten ihrer Aufgabe ausreichend nachkommen könnten (Verweis u.a. auf BVerwG, B.v. 27.4.1979 - 6 P 3/78 und BVerwG, B.v. 14.11.1990 - 6 P 4/89).
  • VG Bremen, 08.10.2021 - 12 K 1815/20

    Festellung über die Rechtswidrigkeit der Entsendung eines Personalratsmitgliedes

    Die angemessene Dauer einer Schulung bestimmt sich nach dem Maßstab der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (BVerwG, B. v. 14.11.1990, 6 P 4/89, juris).
  • VG Ansbach, 27.07.2017 - AN 7 P 17.996

    Zur Abgrenzung zwischen Grundschulung und Spezialschulung im Sinne des BPersVG

    Dieser Zeitraum sei einem Personalrat, der aus Soldaten bestehe, zuzubilligen, damit die Soldaten ihrer Aufgabe ausreichend nachkommen könnten (Verweis u.a. auf BVerwG, B.v. 27.4.1979 - 6 P 3/78 und BVerwG, B.v. 14.11.1990 - 6 P 4/89).
  • VG Berlin, 17.04.2015 - 61 K 12.14

    Kostenübernahme für die Teilnahme an einer personalvertretungsrechtlichen

    Aus diesem Maßstab lässt sich allerdings entgegen der Auffassung des Beteiligen zu 1 für die Dauer der einzelnen Schulung nicht schematisch eine Obergrenze von fünf Tagen herleiten (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Beschluss vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4/89 - juris, Rn. 19 ff. zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 46 Abs. 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes; Altvater/Peiseler, in: Altvater u. a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 46 Rn. 100).
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